Pflege 2026: Das ändert sich für Pflegebedürftige und Angehörige gegenüber dem Vorjahr

Pflege 2026: Das ändert sich für Pflegebedürftige und Angehörige gegenüber dem Vorjahr

Das Pflegesystem in Deutschland befindet sich im stetigen Wandel. Auch ab 2026 treten Änderungen in Kraft, die Pflegebedürftige, Angehörige und pflegende Personen betreffen. Im Vergleich zum Vorjahr stehen dabei weniger Leistungserhöhungen, dafür aber strukturelle Anpassungen und Entlastungen im Pflegealltag im Fokus.

In diesem Beitrag gibt die DPV Deutsche Pflegeversorgung GmbH einen verständlichen Überblick darüber, was sich in der Pflege ab 2026 ändert und worauf Betroffene achten sollten.

Keine neuen Leistungserhöhungen ab 2026

Nach mehreren Anpassungen der Pflegeleistungen in den vergangenen Jahren bleiben die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 2026 zunächst auf dem Stand von 2025.

Das bedeutet konkret:

Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhöhen sich nicht automatisch

auch Entlastungsleistungen und weitere Zuschüsse bleiben auf gleichem Niveau

Pflegebedürftige erhalten damit Planungssicherheit, müssen aber weiterhin steigende Kosten im Alltag berücksichtigen

Für viele Haushalte rückt damit die optimale Nutzung bestehender Leistungen stärker in den Fokus.

Weniger Bürokratie in der häuslichen Pflege

Eine zentrale Veränderung ab 2026 betrifft die Entbürokratisierung der Pflege, insbesondere im ambulanten Bereich.

Geplante Anpassungen zielen darauf ab:

Verwaltungsaufwand für Pflegebedürftige und Angehörige zu reduzieren

Pflegefachkräfte stärker zu entlasten

Abläufe bei Pflegekassen effizienter zu gestalten

Gerade für Menschen, die zu Hause gepflegt werden, soll der Zugang zu Leistungen einfacher und transparenter werden.

Beratungsbesuche werden flexibler

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und zu Hause versorgt werden, sind zu regelmäßigen Beratungsbesuchen verpflichtet. Ab 2026 sollen diese bedarfsgerechter gestaltet werden.

Ziele der Anpassung:

weniger Pflichttermine bei stabiler Pflegesituation

weiterhin freiwillige Beratung auf Wunsch

stärkere Orientierung an der individuellen Lebenslage

Damit bleibt die Beratung erhalten, ohne unnötigen Druck für pflegende Angehörige aufzubauen.

Stärkung der häuslichen Pflege rückt weiter in den Mittelpunkt

Die Politik setzt auch 2026 weiterhin auf das Prinzip „ambulant vor stationär“. Die Pflege zu Hause soll langfristig gestärkt werden, da sie für viele Betroffene die bevorzugte Versorgungsform ist.

Dazu zählen:

bessere Nutzung bestehender Pflegeleistungen

Vereinfachungen bei der Organisation von Unterstützung

gezielte Entlastung pflegender Angehöriger

Gerade Pflegehilfsmittel, Beratungsangebote und flexible Versorgungsmodelle gewinnen dabei weiter an Bedeutung.

Pflegehilfsmittel bleiben ein wichtiger Bestandteil der Versorgung

Unverändert bleibt auch 2026 der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für ambulant gepflegte Personen. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zu Hygiene, Sicherheit und Entlastung im Pflegealltag.

Pflegebedürftige können weiterhin:

notwendige Verbrauchsprodukte nutzen

ihre Versorgung individuell anpassen

den Pflegealltag zu Hause sicher gestalten

Eine verlässliche Versorgung mit Pflegehilfsmitteln ist damit auch 2026 ein zentraler Baustein der häuslichen Pflege.

Finanzierung der Pflege bleibt ein zentrales Thema

Auch wenn 2026 keine grundlegende Reform umgesetzt wird, bleibt die Finanzierung der Pflegeversicherung ein politisches Kernthema. Diskussionen über langfristige Lösungen, Beitragsstabilität und Entlastung von Pflegebedürftigen werden weitergeführt.

Für Betroffene bedeutet das:

bestehende Leistungen sollten frühzeitig beantragt und genutzt werden

eine gute Information ist entscheidend, um keine Ansprüche zu verlieren
von Pflegestufe beantragen: Schritt für Schritt 6. Januar 2026
Wenn ein Mensch im Alltag dauerhaft Unterstützung benötigt, stellt sich schnell die Frage: Wo beantrage ich eine Pflegestufe? Der Antrag ist einfacher, als viele vermuten und in vielen Fällen genügt bereits ein Anruf. In diesem Beitrag erklären wir ausführlich, wo Sie eine Pflegestufe beantragen, wie das Verfahren abläuft und welche Rolle der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) dabei spielt. Pflegestufe – kurze Erklärung zur Begriffsumstellung Früher wurde in Deutschland offiziell der Begriff Pflegegrad verwendet. Dieser Begriff wurde im Laufe der Zeit in Pflegestufe geändert, da er für viele Betroffene verständlicher ist. 👉 Heute wird im Alltag und in der Praxis von Pflegestufen gesprochen. Im Kern geht es dabei immer um dasselbe: den tatsächlichen Unterstützungsbedarf eines Menschen festzustellen, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Wo beantrage ich eine Pflegestufe? Die Pflegestufe beantragen Sie bei der Pflegekasse. Wichtig zu wissen: Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Das bedeutet: ➡️ Ihr erster Ansprechpartner ist Ihre Krankenkasse In vielen Fällen reicht ein telefonischer Kontakt, um den Antrag auf eine Pflegestufe zu stellen. Die Krankenkasse leitet anschließend alle weiteren Schritte ein. Reicht ein Anruf für den Antrag aus? Ja, sehr häufig genügt ein Anruf, um den Antrag auf eine Pflegestufe zu stellen. Die Pflegekasse kann den Antrag formlos aufnehmen, auch telefonisch. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung, da Leistungen ab diesem Datum berücksichtigt werden können. Für das Gespräch sollten Sie bereithalten: Name und Geburtsdatum der pflegebedürftigen Person Krankenkasse und Versichertennummer Kontaktdaten einer Ansprechperson (z. B. Angehörige) kurze Schilderung des Unterstützungsbedarfs Im Anschluss erhalten Sie meist weitere Unterlagen zur Bestätigung. Was passiert nach dem Antrag auf eine Pflegestufe? Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) mit einer Begutachtung. Der MDK prüft, wie selbstständig die betroffene Person noch ist und in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird. Auf dieser Grundlage wird die Pflegestufe festgelegt. Der MDK – Medizinischer Dienst der Krankenkasse Der MDK ist eine unabhängige medizinische Einrichtung. Seine Aufgabe ist es, den Pflegebedarf objektiv und fachlich korrekt einzuschätzen. Ablauf der Begutachtung Die Begutachtung findet in der Regel statt: zu Hause, wenn die Pflege ambulant erfolgt im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung, falls zutreffend Dabei werden verschiedene Lebensbereiche betrachtet, unter anderem: Mobilität (z. B. Aufstehen, Gehen, Treppensteigen) Körperpflege und Selbstversorgung geistige Fähigkeiten (z. B. Orientierung, Gedächtnis) Umgang mit Krankheiten und Therapien Alltagsgestaltung und soziale Kontakte Aus der Gesamtbewertung ergibt sich die Einstufung in eine Pflegestufe. So bereiten Sie sich optimal auf den MDK-Termin vor Eine gute Vorbereitung hilft, den tatsächlichen Pflegebedarf realistisch darzustellen. Empfehlenswert ist: ein Pflegetagebuch über mehrere Tage führen ärztliche Unterlagen, Diagnosen und Medikamentenpläne bereitlegen vorhandene Hilfsmittel notieren eine Angehörige oder Bezugsperson beim Termin dabeihaben den Alltag nicht beschönigen, sondern realistisch schildern Wann erhalte ich die Entscheidung? Nach der Begutachtung erstellt der MDK ein Gutachten für die Pflegekasse. Anschließend erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, aus dem hervorgeht: ob eine Pflegestufe bewilligt wurde welche Pflegestufe festgestellt wurde ab wann Leistungen gewährt werden Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
von Marcel Harde 6. Januar 2026
Pflegebedürftigkeit bringt viele Herausforderungen mit sich – organisatorisch, emotional und finanziell. Um den Alltag für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu erleichtern, sieht die Pflegeversicherung wichtige Unterstützungsleistungen vor. Eine davon sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die bereits ab Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden können. In diesem Artikel erfahren Sie, wem Pflegehilfsmittel zustehen, in welcher Höhe sie übernommen werden und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch? Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die im Pflegealltag regelmäßig benötigt werden und aus hygienischen Gründen nicht mehrfach verwendet werden können. Sie tragen maßgeblich dazu bei, die Pflege zu Hause sicherer und hygienischer zu gestalten. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem: Einmalhandschuhe Händedesinfektionsmittel Flächendesinfektionsmittel Schutzschürzen Mundschutz / FFP2-Masken Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch) Diese Hilfsmittel dienen sowohl dem Schutz der pflegebedürftigen Person als auch der pflegenden Angehörigen oder Pflegepersonen. Pflegehilfsmittel ab Pflegegrad 1 – das ist wichtig zu wissen Ein häufiges Missverständnis: Viele Betroffene gehen davon aus, dass Leistungen der Pflegekasse erst ab einem höheren Pflegegrad greifen. Das ist bei Pflegehilfsmitteln nicht der Fall. 👉 Bereits ab Pflegegrad 1 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu 42 Euro pro Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Dabei handelt es sich um einen monatlichen Höchstbetrag, der nicht ausgezahlt, sondern für entsprechende Produkte verwendet wird. Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel? Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ✔ Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor ✔ Die pflegebedürftige Person wird ambulant, also zu Hause, betreut ✔ Die Pflege erfolgt durch Angehörige, Freunde oder einen ambulanten Pflegedienst ❗ Wichtig: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen ausschließlich ambulant gepflegten Personen zu. Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) haben keinen Anspruch, da die Versorgung dort bereits über die Einrichtung sichergestellt ist. Wie erfolgt die Kostenübernahme? Die Abrechnung der Pflegehilfsmittel erfolgt direkt mit der Pflegekasse. Pflegebedürftige oder Angehörige müssen in der Regel nicht in Vorleistung gehen. Viele Anbieter stellen die Pflegehilfsmittel bequem monatlich als Pflegehilfsmittelbox nach Hause zu. Die Zusammenstellung kann dabei individuell an den Bedarf angepasst werden – selbstverständlich innerhalb des gesetzlichen Betrags von bis zu 42 Euro pro Monat. Unterstützung durch die DPV Deutsche Pflegeversorgung GmbH Die DPV Deutsche Pflegeversorgung GmbH unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dabei, ihre Ansprüche einfach und unkompliziert wahrzunehmen. Von der Antragstellung bei der Pflegekasse bis zur regelmäßigen Lieferung der Pflegehilfsmittel wird alles aus einer Hand organisiert. So bleibt mehr Zeit für das, was wirklich zählt: eine würdevolle und sichere Pflege zu Hause.